Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und verpflichtete ihn zur Rückerstattung der an seinen Verteidiger zu bezahlenden Entschädigung, sobald dies seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. Sie führte dazu aus, dass die Einstellung der üblen Nachrede zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 2 und der Freispruch bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 2 an der vollumfänglichen Kostentragungspflicht des Beschuldigten nichts zu ändern vermöge, stelle sich doch der Verfahrensaufwand ohne die genannten Delikte unverändert dar (vorinstanzliches Urteil E. 7 bzw. Dispositiv-Ziff. 6).