3.5. Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn geht hervor, dass der Beschuldigte noch (und voraussichtlich bis 27. Oktober 2023) im Strafvollzug ist. Ein eigentliches Einkommen kann der Beschuldigte nicht erzielen und auch relevantes Vermögen hat er (aufgrund des früheren Sozialhilfebezugs) nicht (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Die Situation eines einkommens- und vermögenslosen Inhaftierten, der zudem vor dem Strafvollzug Sozialhilfe bezogen hat, stellt eine Ausnahme im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB dar. Unter diesen Umständen ist beim Beschuldigten vom minimalen Tagessatz von Fr. 10.00 auszugehen.