Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Scha- denersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.), sind grundsätzlich auch nicht zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).