Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist, wie Beiträge an die Sozialversicherung oder die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung. Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten in Abzug zu bringen, jedoch nur dann, wenn der Verurteilte diese tatsächlich auch leistet.