Nachdem der Beschuldigte im September 2022 lediglich den Rest einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten abzüglich 200 Tage Untersuchungshaft anzutreten gehabt und mittlerweile den Rest der Freiheitsstrafe verbüsst haben dürfte, stehe ihm die Möglichkeit offen, sich wieder der Sozialhilfe anzuschliessen oder eine andere Einkommensquelle zu erschliessen, so dass im Hinblick auf den Zeitraum, im dem die Geldstrafe zu bezahlen sein werde, dieses Einkommen anzurechnen sei. Schliesslich sei der Tagessatz auch nicht so weit zu reduzieren, dass er nur symbolischen Wert habe, weil die Geldstrafe gleichwertig neben der Freiheitsstrafe zur Anwendung kommen soll.