3.3. Dem entgegnet die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort, dass aufgrund der schwankenden Einkünfte, der Kurzfristigkeit der Einkommensverminderung und des hypothetisch erzielbaren Einkommens auf den Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen sei. Sodann sei bei der Neubemessung des Tagessatzes ohnehin auf den Zeitpunkt des Berufungsurteils abzustellen.