Er habe somit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Es sei davon auszugehen, dass er in der Justizvollzugsanstalt Grosshof ein Pekulium erziele, er könne indessen nur über einen kleinen Teil davon verfügen. De facto verfüge er über kein Einkommen. Es werde schliesslich verneint, dass eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 nur symbolischen Charakter hätte (Berufungsbegründung S. 4 ff.).