3.2. Der Beschuldigte beantragt eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf Fr. 10.00 und macht dazu im Wesentlichen geltend, dass er sich per Ende September 2022 freiwillig von der Sozialhilfe abgelöst habe, weil er beabsichtigt habe, nach Algerien auszureisen. Soweit sei es aber nicht gekommen. Stattdessen befinde er sich seit September 2022 im Strafvollzug, um die Freiheitsstrafe in der Höhe von 13 Monaten gemäss Urteil vom 9. Februar 2021 zu verbüssen. Er habe vor September 2022 über kein Vermögen verfügt und seit dem Strafantritt erziele er auch kein Einkommen mehr. Er habe somit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils weder über Einkommen noch Vermögen verfügt.