3. 3.1. Die Vorinstanz sprach für die Schuldsprüche der üblen Nachrede sowie der mehrfachen Beschimpfung eine (Zusatz-)Strafe von 25 Tagessätzen à -4- Fr. 30.00 aus. Sie führte dazu aus, dass der Beschuldigte über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, jedoch zumindest bis September 2022 der Sozialhilfe angeschlossen gewesen sei. Unter diesen Umständen sei vom minimalen Tagessatz von Fr. 30.00 auszugehen (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.7.3).