2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich lediglich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung (und nur in Bezug auf die Tagessatzhöhe) und die Kostenfolgen. In den übrigen Punkten wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Eine Überprüfung dieser Punkte, namentlich der Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 2), der unbedingten Freiheitsstrafe (Dispo- sitiv-Ziff. 3 und 4), des Tagessatzes der unbedingten Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziff. 5.1 und 5.2) sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 7), findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).