2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2023 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen. 2.4. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 17. Juli 2023 zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung und reichte u.a. den Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzugs des Kantons Solothurn vom 13. April 2023 ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: