2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 14. März 2023 focht der Beschuldigte das ihm am 1. März 2023 zugestellte begründete vorinstanzliche Urteil nur teilweise an (Dispositiv-Ziff. 5.1 [nur in Bezug auf die Tagessatzhöhe] sowie Dispo- -3- sitiv-Ziff. 6) und beantragte, die Tagessatzhöhe sei auf Fr. 10.00 festzusetzen bzw. die Geldstrafe damit auf Fr. 250.00. Zudem seien die Verfahrenskosten zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % dem Staat aufzuerlegen. 2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte die Berufungsbegründung am 2. Juni 2023 ein.