Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 2) sprach es den Beschuldigten frei. Schuldig sprach es den Beschuldigten des einfachen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der üblen Nachrede zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 3, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (Dispositiv-Ziff. 2) und bestrafte ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. August 2022, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. September 2022 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. September 2022 zu 60 Tagen Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme