Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.66 (ST.2022.192; StA.2022.4403) Urteil vom 29. August 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1977, von Algerien, […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Grosshof, Eichwilstrasse 4, 6010 Kriens amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, […] Gegenstand Diebstahl, Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, üble Nachrede; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. Juli 2022 des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (Dossier 2), des Hausfriedensbruchs (Dossier 3), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen üblen Nach- rede sowie der mehrfachen Beschimpfung (Dossier 4) schuldig und be- strafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft sowie einer unbedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen à Fr. 60.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe. Auf Einsprache des Beschuldigten hin wurde der Strafbefehl am 12. Sep- tember 2022 zur Anklage erhoben und die Akten am 12. September 2022 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Aarau über- wiesen. 1.2. Das Bezirksgericht Aarau stellte das Verfahren mit Urteil vom 22. Novem- ber 2022 betreffend üble Nachrede zum Nachteil des Zivil- und Strafklä- gers 2 (Dossier 4) ein. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 2) sprach es den Beschuldigten frei. Schuldig sprach es den Beschuldigten des einfachen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der üblen Nachrede zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 3, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (Dispositiv-Ziff. 2) und bestrafte ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. August 2022, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. September 2022 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. September 2022 zu 60 Tagen Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag [15. Juni 2022]) (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) bzw. als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Au- gust 2022, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. September 2022 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solo- thurn vom 20. September 2022 zu 25 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.00, total Fr. 750.00 (Dispositiv-Ziff. 5.1), Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage (Dispo- sitiv-Ziff. 5.2). Die Verfahrenskosten wurden mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziff. 6). 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 14. März 2023 focht der Beschuldigte das ihm am 1. März 2023 zugestellte begründete vorinstanzliche Urteil nur teilweise an (Dispositiv-Ziff. 5.1 [nur in Bezug auf die Tagessatzhöhe] sowie Dispo- -3- sitiv-Ziff. 6) und beantragte, die Tagessatzhöhe sei auf Fr. 10.00 festzuset- zen bzw. die Geldstrafe damit auf Fr. 250.00. Zudem seien die Verfahrens- kosten zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % dem Staat aufzuerlegen. 2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsver- fahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte die Berufungsbegründung am 2. Juni 2023 ein. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2023 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen. 2.4. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 17. Juli 2023 zur Berufungsant- wort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung und reichte u.a. den Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzugs des Kantons Solothurn vom 13. April 2023 ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm auch für das obergerichtliche Ver- fahren lic. iur. Christoph Schönberg, Rechtsanwalt, […], als amtlicher Ver- teidiger beizuordnen (Berufungsbegründungsbegehren Ziff. 8). Die amtli- che Verteidigung ist dem Beschwerdeführer bereits bewilligt, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist. 2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich lediglich gegen die vorinstanz- liche Strafzumessung (und nur in Bezug auf die Tagessatzhöhe) und die Kostenfolgen. In den übrigen Punkten wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Eine Überprüfung dieser Punkte, namentlich der Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 2), der unbedingten Freiheitsstrafe (Dispo- sitiv-Ziff. 3 und 4), des Tagessatzes der unbedingten Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziff. 5.1 und 5.2) sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 7), findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz sprach für die Schuldsprüche der üblen Nachrede sowie der mehrfachen Beschimpfung eine (Zusatz-)Strafe von 25 Tagessätzen à -4- Fr. 30.00 aus. Sie führte dazu aus, dass der Beschuldigte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfüge, jedoch zumindest bis September 2022 der Sozialhilfe angeschlossen gewesen sei. Unter diesen Umständen sei vom minimalen Tagessatz von Fr. 30.00 auszugehen (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.7.3). 3.2. Der Beschuldigte beantragt eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf Fr. 10.00 und macht dazu im Wesentlichen geltend, dass er sich per Ende September 2022 freiwillig von der Sozialhilfe abgelöst habe, weil er beab- sichtigt habe, nach Algerien auszureisen. Soweit sei es aber nicht gekom- men. Stattdessen befinde er sich seit September 2022 im Strafvollzug, um die Freiheitsstrafe in der Höhe von 13 Monaten gemäss Urteil vom 9. Feb- ruar 2021 zu verbüssen. Er habe vor September 2022 über kein Vermögen verfügt und seit dem Strafantritt erziele er auch kein Einkommen mehr. Er habe somit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils weder über Einkom- men noch Vermögen verfügt. Es sei davon auszugehen, dass er in der Jus- tizvollzugsanstalt Grosshof ein Pekulium erziele, er könne indessen nur über einen kleinen Teil davon verfügen. De facto verfüge er über kein Ein- kommen. Es werde schliesslich verneint, dass eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 nur symbolischen Charakter hätte (Berufungsbegründung S. 4 ff.). 3.3. Dem entgegnet die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwer- deantwort, dass aufgrund der schwankenden Einkünfte, der Kurzfristigkeit der Einkommensverminderung und des hypothetisch erzielbaren Einkom- mens auf den Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen sei. Sodann sei bei der Neubemessung des Tagessatzes ohnehin auf den Zeitpunkt des Berufungsurteils abzustellen. Nachdem der Beschuldigte im Septem- ber 2022 lediglich den Rest einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten abzüglich 200 Tage Untersuchungshaft anzutreten gehabt und mittlerweile den Rest der Freiheitsstrafe verbüsst haben dürfte, stehe ihm die Möglichkeit offen, sich wieder der Sozialhilfe anzuschliessen oder eine andere Einkommens- quelle zu erschliessen, so dass im Hinblick auf den Zeitraum, im dem die Geldstrafe zu bezahlen sein werde, dieses Einkommen anzurechnen sei. Schliesslich sei der Tagessatz auch nicht so weit zu reduzieren, dass er nur symbolischen Wert habe, weil die Geldstrafe gleichwertig neben der Freiheitsstrafe zur Anwendung kommen soll. 3.4. 3.4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- -5- nisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessat- zes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 3.4.2. Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zu- fliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Bei stark schwankenden Einkünften ist auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des sachrichterli- chen Urteils massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die ge- wohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoein- kommens um mindestens die Hälfte geboten ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendun- gen zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen abzuziehen ist, was gesetz- lich geschuldet ist, wie Beiträge an die Sozialversicherung oder die obliga- torische Kranken- und Unfallversicherung. Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten in Abzug zu bringen, jedoch nur dann, wenn der Verurteilte diese tatsächlich auch leistet. Ander- weitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhält- nisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtun- gen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkos- ten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Schuldver- bindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Scha- denersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.), sind grund- sätzlich auch nicht zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche finanzielle Be- lastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). 3.4.3. Aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, kann die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung aus- fällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Per- -6- son ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstin- stanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein. Das Beru- fungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Verschlechterungs- verbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.3 und 5.4). 3.5. Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn geht hervor, dass der Beschuldigte noch (und voraussichtlich bis 27. Oktober 2023) im Strafvollzug ist. Ein ei- gentliches Einkommen kann der Beschuldigte nicht erzielen und auch rele- vantes Vermögen hat er (aufgrund des früheren Sozialhilfebezugs) nicht (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Die Situation eines einkommens- und vermögenslosen Inhaftierten, der zudem vor dem Strafvollzug Sozialhilfe bezogen hat, stellt eine Ausnahme im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB dar. Unter diesen Umständen ist beim Beschuldigten vom minimalen Tagessatz von Fr. 10.00 auszugehen. Er ist entsprechend in dieser Höhe festzuset- zen. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 250.00. 4. 4.1. Schliesslich richtet sich die Berufung des Beschuldigten auch gegen die Verfahrenskosten. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Ver- fahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und verpflichtete ihn zur Rückerstattung der an seinen Verteidiger zu bezahlen- den Entschädigung, sobald dies seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaub- ten. Sie führte dazu aus, dass die Einstellung der üblen Nachrede zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 2 und der Freispruch bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 2 an der vollumfänglichen Kostentra- gungspflicht des Beschuldigten nichts zu ändern vermöge, stelle sich doch der Verfahrensaufwand ohne die genannten Delikte unverändert dar (vor- instanzliches Urteil E. 7 bzw. Dispositiv-Ziff. 6). 4.2. Dagegen wendet der Beschuldigte ein, dass er vom Vorwurf des Hausfrie- densbruchs freigesprochen worden sei. Von den vier zur Anklage gebrach- ten Tatbeständen, welche mit einer Freiheitsstrafe hätten geahndet werden können, sei also in einem Fall ein Freispruch erfolgt. Vor diesem Hinter- grund sei eine Kostenaufteilung von 25 % zu Lasten Staat und 75 % zu seinen Lasten angemessen. Nachdem es wegen der Beschimpfung bzw. üblen Nachrede Verurteilungen gegeben habe, rechtfertige sich eine Kos- tenverlegung im Verhältnis 80 % zu seinen Lasten und 20 % zu Lasten der Staatskasse. Hinzu komme, dass er im Vergleich zum Strafbefehl im vor- -7- instanzlichen Urteil erheblich milder bestraft worden sei. Die Vorinstanz habe deshalb das ihr zustehende Ermessen überschritten, soweit sie ihm sämtliche Kosten auferlegt habe. Entsprechend seien von den Kosten für die amtliche Verteidigung auch nur 80 %, mithin Fr. 3'322.40 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten (Berufungsbe- gründungsbegehren Ziff. 5 und 6 bzw. S. 6 f.). 4.3. 4.3.1. Die Verlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grund- satz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätz- lich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch voll- umfänglich kostenpflichtig werden. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der ange- klagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachver- halt massgebend. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufer- legt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesge- richts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach Art. 135 StPO vorerst vom Staat entschädigt. Diesem steht jedoch ein Rückgriffsrecht zu Lasten der beschuldigten Person zu, wenn diese zur Zahlung der Verfahrenskos- ten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Verlegung der Verfahrens- kosten präjudiziert somit die Entschädigungsfrage der amtlichen Verteidi- gung. 4.4. 4.4.1. Aufgrund des zur Anklage erhobenen Strafbefehls waren drei Dossiers (Dossier 2: Diebstahl und Hausfriedensbruch, Dossier 3: Hausfriedens- bruch, Dossier 4: mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache üble Nachrede sowie mehrfache Beschimpfung, je -8- zum Nachteil von Zivil- und Strafkläger 2 und 3) zu beurteilen. Die Vor- instanz verfügte betreffend das Verfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 2 (Dossier 4) eine Verfahrenseinstel- lung im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO. Des Weiteren wurde der Beschul- digte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 2) freigesprochen. Im Übrigen wurde er schuldig gesprochen. 4.4.2. Bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs (Dossier 2), von dem der Beschuldigte freigesprochen wurde, lag in sachverhaltlicher Hinsicht zu- sammen mit dem Diebstahl zum Nachteil der B. vom 6. Juni 2022 ein ein- heitlicher Lebenssachverhalt vor. Beide Delikte wurden am 6. Juni 2022 zeitlich praktisch zusammenfallend zum Nachteil der gleichen Geschädig- ten in Aarau begangen. Bis auf allfällige (nicht aktenkundige) Abklärungen im Zusammenhang mit dem Schreiben der B. mit dem Betreff "Verlänge- rung Hausverbot für alle Filialen der B. gültig ab 21.12.2021" (act. 106) dienten sämtliche Verfahrenshandlungen der Klärung sowohl des Dieb- stahls als auch des Hausfriedensbruchs (ein Polizeirapport, eine Einver- nahme sowie einen Strafantrag für beide Delikte; eine Wegweisungs- und Fernhalteverfügung aufgrund des auslösenden Ereignisses vom 6. Juni 2022 in Aarau zur Verhinderung von Folgedelikten), wobei hinsicht- lich der beiden Vorwürfe ein enger Konnex bestand und die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt aktenkundig nicht zu Mehrkosten geführt hat. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verfahrenseinstellung betreffend das Verfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 2 (Dossier 4). Diesem Vorwurf lag in sachverhaltlicher Hinsicht die Unterstüt- zung der Sanität bei der medizinischen Versorgung des Beschuldigten durch die Zivil- und Strafkläger 2 und 3 im Rahmen ihrer dienstlichen Tä- tigkeit als Polizisten zugrunde. In diesem Zusammenhang erfolgten die Drohungen sowie die ehrverletzenden Äusserungen zum Nachteil des Zivil- und Strafkläger 2 und 3. Einzig weil der Zivil- und Strafkläger 2 keinen Straf- antrag wegen übler Nachrede gestellt hatte (vgl. dazu act. 119), erfolgte diesbezüglich die Verfahrenseinstellung. Die dem Beschuldigten beim Dos- sier 4 zur Last gelegten Handlungen stehen in einem engen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich je- des Anklagepunkts notwendig. Soweit der Beschuldigte schliesslich vor- bringt, es sei bei der Kostenverteilung auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz tiefere Strafen ausgefällt habe als im Strafbefehl, so geht dieses Argument mit Blick auf den Wortlaut von Art. 426 Abs. 1 StPO fehl, da da- nach für die Kostenverteilung nur die Verteilung an sich, jedoch nicht das Strafmass massgeblich ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. -9- 4.4.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'152.55 (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. 7 sowie Dispositiv-Ziff. 6 und 7) sind mit der Berufung unbestritten geblieben, weshalb in dieser Hinsicht keine Überprü- fung des vorinstanzlichen Urteils zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Kosten gehen zunächst zu Lasten der Gerichtskasse, stehen aber unter dem Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. sind vom Beschuldigen zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 4.5. Nach dem Gesagten ist die vollumfängliche Kostenauferlegung zu Lasten des Beschuldigten und die Rückerstattungspflicht (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist damit in Bezug auf die Tagessatzhöhe gutzuheissen und betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – so- weit angefochten – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Hälfte auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.00 (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat ent- schädigt (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemü- hungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Der amtliche Verteidiger hat für das Berufungsverfahren keine Kostennote ins Recht gelegt. Das Obergericht hat den anwaltlichen Aufwand demnach von Amtes wegen nach seinem Ermessen festzulegen. Nach Ansicht des Obergerichts ist vorliegend für das Studium des 31 Seiten umfassenden vorinstanzlichen Urteils, die Besprechung mit dem Klienten, das Verfassen der Berufungserklärung und -begründung sowie der Stellungnahme zur Be- rufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein Aufwand von insgesamt 6 Stun- den zum Stundenansatz von Fr. 200.00 angemessen. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschla- genden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf Fr. 1'331.20 festzusetzende Entschädigung resultiert (Honorar von Fr. 1‘200.00, Auslagen von Fr. 36.00 und 7.7 % MWSt von Fr. 1'236.00). - 10 - Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 665.60 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Ja- nuar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 2 (Dossier 4) einge- stellt. (in Rechtskraft erwachsen) 2. Auf das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten. Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Dossier 2). 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 3, - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB, - der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Solothurn vom 3. August 2022, zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 13. September 2022 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. September 2022 in Anwendung der in Ziff. 1 (al. 1 - 2 und 5) erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, - 11 - Art. 41, Art. 47 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorläufige Festnahme von einem Tag (15. Juni 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Solothurn vom 3. August 2022, zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 13. September 2022 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. September 2022 in Anwendung der in Ziff. 1 al. 3 und 4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu 25 Tagessätzen Geldstrafe ver- urteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 10.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 250.00. 5.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 136.00, gesamthaft Fr. 1'636.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 818.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'331.20 auszubezahlen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zur Hälfte mit Fr. 665.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'990.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00 und exkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung) werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. - 12 - 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'152.55 (inkl. Fr. 295.75 MWSt) auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Groebli Arioli