3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'140.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'070.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Silan Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'025.85 auszurichten.