6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldlos begangen hat. 2. Es wird keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB angeordnet. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.