5.2. Die Höhe der Entschädigungen, die der ehemaligen Verteidigerin sowie der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen worden sind, sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario).