Vorliegend hat erstinstanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden. Es wurde vorinstanzlich sowie im Berufungsverfahren festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat schuldlos begangen hat. Mithin wurde der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO; Art. 419 StPO).