Auslagen von Fr. 5.20 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 548.80 x 1.081] + [1.08 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [13.92 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zur Hälfte mit gerundet Fr. 2'070.00 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).