Es ist diesbezüglich eine Kürzung um 0.5 Stunden (jeweils 0.25 Stunden vor und nach dem 1. Januar 2024) vorzunehmen. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die geltend gemachten Aufwendungen für terminbezogene Telefonate mit dem Obergericht, bei denen es sich um Sekretariatsarbeit bzw. um nicht zusätzlich zu entschädigenden Aufwand handelt, weil sie bereits im Stundenansatz der Verteidigerin enthalten sind; dadurch ergibt sich eine Kürzung um 0.5 Stunden (0.41 Stunden vor dem 1. Januar 2024 und 0.08 Stunden nach dem 1. Januar 2024). Weiter ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 6.08 Stunden auf die effektive Dauer (inkl. Wegzeit) um 2.08 Stunden zu kürzen.