Daneben erscheint der Aufwand für telefonische Besprechungen und kurze Korrespondenzen mit dem Beschuldigten von 1.15 Stunden nicht als verhältnismässig; es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Es ist diesbezüglich eine Kürzung um 0.5 Stunden (jeweils 0.25 Stunden vor und nach dem 1. Januar 2024) vorzunehmen.