Dieser enthält auch drei – teilweise als kurz bezeichnete, jedoch zeitlich nicht näher präzisierte – Besprechungen mit dem Beschuldigten und ist von 14.5 Stunden um 7 Stunden zu reduzieren (was den Aufwand nach dem 1. Januar 2024 betrifft). Es erscheint im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr als eine Besprechung mit dem Beschuldigten notwendig und angemessen. Daneben erscheint der Aufwand für telefonische Besprechungen und kurze Korrespondenzen mit dem Beschuldigten von 1.15 Stunden nicht als verhältnismässig;