Angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen der beiden Zeugen, des Beschuldigten und der Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erheblich zu hoch ausgefallen. Dieser enthält auch drei – teilweise als kurz bezeichnete, jedoch zeitlich nicht näher präzisierte – Besprechungen mit dem Beschuldigten und ist von 14.5 Stunden um 7 Stunden zu reduzieren (was den Aufwand nach dem 1. Januar 2024 betrifft).