Die amtliche Verteidigerin hatte bereits fundierte Kenntnisse der Akten und konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgreifen. Angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen der beiden Zeugen, des Beschuldigten und der Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erheblich zu hoch ausgefallen.