Die amtliche Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 25.06 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00, d.h. Fr. 6'014.40, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem - 14 - offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann.