Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, insofern er einen Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung beantragt hat. Hinsichtlich des Absehens von einer Massnahme obsiegt er hingegen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).