Haftgrundes (Art. 221 StPO), insbesondere ist gestützt auf die vorgängigen Ausführungen eine qualifizierte Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO zu verneinen. Der Antrag ist dementsprechend anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen worden, worauf nicht zurückzukommen ist.