3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der neu bekannt gewordenen Vorfälle mit Meldungen an die Polizei wegen häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2023 einen Antrag um Anordnung von Sicherheitshaft im Berufungsverfahren gemäss Art. 232 Abs. 1 StPO gestellt. Gemäss Art. 388 lit. b StPO kann die Verfahrensleitung im Berufungsverfahren Haft anordnen. Nach dem Gesagten entfällt die Anordnung von Sicherheitshaft vorliegend bereits in Ermangelung eines - 13 -