seiner Verhältnisse hindeutet. Nach dem Gesagten vermag die vom Beschuldigten vor dem Hintergrund der Anlasstat ausgehende Gefahr weiterer Straftaten aufgrund der relativ geringen Wahrscheinlichkeit und Schwere im Vergleich zu den mit der Anordnung einer ambulanten oder stationären Massnahme einhergehenden Beschränkungen von Persönlichkeits- und Freiheitsrechten des Beschuldigten die Anordnung einer Massnahme nicht zu rechtfertigen. Es ist folglich sowohl von einer ambulanten als auch einer stationären Massnahme abzusehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die freiwillig begonnene ambulante Therapie nach Ansicht des Gerichts vorteilhaft erscheint und deshalb fortzusetzen ist.