Für Aggressionen gegenüber Drittpersonen gibt es gemäss E._____ aktuell keine Hinweise, wobei einschränkend auf die Unberechenbarkeit von an Schizophrenie erkrankten Menschen insbesondere in akut psychotischem und unbehandeltem Zustand zu verweisen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff. und GA act. 99 f.). Zusätzlich wird die Rückfallgefahr durch den Umstand vermindert, dass sich der Beschuldigte nach einem freiwilligen Aufenthalt in der Klinik H._____ vom 17. September 2023 bis 28. Oktober 2023 in eine freiwillige ambulante Behandlung bei G._____ begeben hat, welche er monatlich besucht (vgl. Kurzbericht von G._____ vom 7. März 2024 und Austrittsbericht der Klinik H.___