Mithin kommt der begangenen Freiheitsberaubung als Anlasstat einzig aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Qualität eines Verbrechens zu. Wäre diese nicht schuldlos begangen worden, wäre dafür eine blosse Geldstrafe im unteren Bereich auszufällen gewesen. Da keine anderen Hinweise vorliegen, sind vom Beschuldigten allenfalls Delikte von einer vergleichbar tiefen Tragweite zu erwarten. Es ist damit keine so erhebliche Störung des Rechtsfriedens durch ihn zu erwarten, der nur mit einer strafrechtlichen Massnahme begegnet werden könnte. - 12 -