Die vom Beschuldigten begangene Freiheitsberaubung liegt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im unteren Bereich von denkbaren Anlassdelikten für eine stationäre oder ambulante Massnahme. Dasselbe gilt für die neuen Vorfälle, für welche ein Polizeibericht für häusliche Gewalt erstellt worden ist, jedoch kein Strafverfahren eröffnet worden ist. Auch ist zu beachten, dass die Familienmitglieder des Beschuldigten jeweils ihre Strafanträge gegen den Beschuldigten zurückgezogen haben. Mithin kommt der begangenen Freiheitsberaubung als Anlasstat einzig aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Qualität eines Verbrechens zu.