Wie erwähnt, setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Zwischen dem Eingriff und dem mit der Massnahme angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Grundlage für die Anordnung einer Massnahme ist die