3.4. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären (Art. 59 Abs. 1 StGB) sowie einer ambulanten therapeutischen Massnahme (Art. 63 Abs. 1 StGB) sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Dies bereits gestützt darauf, dass sich eine Massnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als nicht verhältnismässig erweist.