Zudem finden die Explorationen ohne die jeweilige Verteidigung statt (vgl. BGE 144 I 253). Damit hätte die frühere Einsetzung einer amtlichen Verteidigung keinen Einfluss auf die Erstellung des Gutachtens oder deren Inhalt gehabt. Die amtliche Verteidigung hatte zudem hinreichend Gelegenheit, der Sachverständigen ergänzende Fragen zu stellen und nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen - 11 - Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen.