3.3. Vorab wendet sich der Beschuldigte gegen die Verwertbarkeit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 13. Mai 2022 von E._____, da erkennbar ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und ihm erst am 16. Juni 2022 eine amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten wird bei entsprechenden Hinweisen auf eine psychische Erkrankung bzw. eine Schuldunfähigkeit von Amtes wegen eingeholt (vgl. Art. 20 StGB). Zudem finden die Explorationen ohne die jeweilige Verteidigung statt (vgl. BGE 144 I 253).