Zudem habe es sich bei der Anlasstat um eine Bagatelltat gehandelt, weshalb die Verhältnismässigkeit i.e.S. einer ambulanten Massnahme nicht gegeben sei. Auch seien allenfalls zu erwartende Delikte Bagatelldelikte. Eine stationäre Massnahme sei klarerweise nicht verhältnismässig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff., Plädoyer S. 11 ff.).