Der Beschuldigte beantragt das Absehen von einer Massnahme. Er führt hierzu im Wesentlichen aus, dass eine Massnahme unverhältnismässig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Öffentlichkeit durch ihn. Auch für strafbare Handlungen im familiären Kontext bestünde keine Gefahr mehr, da er nun alleine lebe, eine Vertretungsbeistandschaft eingerichtet worden sei, er sich freiwillig in Behandlung befinde und Medikamente einnehme und die Spitex ihn regelmässig besuche. Zudem habe es sich bei der Anlasstat um eine Bagatelltat gehandelt, weshalb die Verhältnismässigkeit i.e.S. einer ambulanten Massnahme nicht gegeben sei.