_ machen deutlich, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung und damit ein völliger Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. Auch das Obergericht vertritt die Auffassung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Tatzeitpunkten vollständig aufgehoben war. Damit ist er in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen mit einer stationären Einleitungsphase von zwei Monaten gemäss Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB angeordnet.