Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte die Sachverständige E._____ ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass sie an ihrer gestellten Diagnose festhalte und die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt vollständig ausgeschlossen gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10), dies hatte sie auch bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben (GA act. 224 ff.). Die Formulierungen von E._____ machen deutlich, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung und damit ein völliger Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat.