Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von E._____ habe beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein akutes psychotisches Syndrom im Rahmen einer Schizophrenie bestanden. Das psychotische Syndrom stelle eine sehr schwere psychische Störung dar. Zur Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen sei, einsichtsgemäss zu handeln, weshalb von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne (UA act. 99). Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte die Sachverständige E.___