2.5.3. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet. Das von ihr erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 13. Mai 2022 (UA act. 43 ff.). Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf – sowie auf die Ausführungen von E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung – abgestellt wird, was (auch hinsichtlich der Prüfung einer Anordnung einer Massnahme) im Einzelnen darzulegen ist. -9-