2.5. 2.5.1. Die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung sind nach dem Ausgeführten zu bejahen. Hingegen fehlte es dem Beschuldigten für diese Tat im Tatzeitpunkt an der Schuldfähigkeit (siehe sogleich folgende Ausführungen), weshalb – anstelle eines Schuldspruchs – deren Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit festzustellen ist. 2.5.2. Die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten infolge der psychischen Störung ist unbestritten geblieben.