Beim Abschliessen der Badezimmertüre hat er deshalb zumindest in Kauf genommen, seinem Vater unrechtmässigerweise die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen. D._____ hat bestätigt, dass sich der Beschuldigte in der Zeitspanne als der Vater eingesperrt war, von aussen betrachtet «normal» verhalten hat, bzw. dass er fähig war, sich gemäss seinen Vorstellungen zu verhalten und bewegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Es ist damit auszuschliessen, dass er nicht auf Hilferufe hätte reagieren können.