insbesondere auch erstellt, dass sie ihn mehrfach zum Öffnen der Tür aufgefordert haben. Es musste ihm somit bewusst gewesen sein, dass C._____ gegen seinen Willen dort eingesperrt war. Es kann dementsprechend nicht davon ausgegangen werden, dass sich C._____ zufälligerweise noch im abgeschlossenen Badezimmer befunden hat und dies dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen wäre. Im Gegenteil hat er sich nach seinen Aussagen über dessen Hantieren mit Javelwasser gestört. Beim Abschliessen der Badezimmertüre hat er deshalb zumindest in Kauf genommen, seinem Vater unrechtmässigerweise die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen.