Gerade aufgrund des störenden Geruchs konnte er auch nicht davon ausgehen, dass es seinen Vater nicht störe, im Badezimmer eingeschlossen zu sein. Dieser hatte doch die Türe zuvor bereits wiederholt geöffnet als der Beschuldigte die Türe zugeschoben hatte, um eine Durchlüftung zu gewährleisten, was der Beschuldigte ausgeführt hat (GA act. 232 f.). Gestützt auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen von D._____ und C._____ ist weiter -8-