2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Unabhängig von den vom Beschuldigten genau wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen – namentlich ob er hauptsächlich den Geruch im Badezimmer «einschliessen» wollte – ist erstellt, dass er wusste, dass er sich zumindest möglicherweise unrechtmässig verhält bzw. den Vater unrechtmässigerweise im Bad eingeschlossen hat und ihm dadurch die Fortbewegungsfreiheit entzogen hat. Gerade aufgrund des störenden Geruchs konnte er auch nicht davon ausgehen, dass es seinen Vater nicht störe, im Badezimmer eingeschlossen zu sein.