Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Entgegen seinen Ausführungen konnte der Beschuldigte hinsichtlich der Freiheitsberaubung seines Vaters einen (Eventual-)Vorsatz bilden. Hieran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte unter einem akuten psychotischen Syndrom im Rahmen einer Schizophrenie gelitten hat (siehe dazu nachfolgend). Die Frage der Schuldfähigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, gehandelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat. Sie setzt einen Akt normativer Wertung voraus.