_ hat zudem glaubhaft ausgeführt, dass sie und ihre Mutter dem Beschuldigten körperlich unterlegen seien, sodass sie nicht versucht hätten, ihm den Schlüssel abzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Unter den gegebenen Umständen war es den Anwesenden gerade nicht möglich, C._____ zu befreien, was auch ihr Beizug der Polizei belegt. Es liegt eine Freiheitsberaubung vor. Diese ist auch unrechtmässig, zumal es keinerlei rechtfertigenden Umstand gibt.