seien, die rein hypothetisch die Badezimmertüre etwa mit Gewalt oder einem angeblich weiteren Schlüssel hätten öffnen können, die Tatbestandsmässigkeit zumindest bei der vorliegenden Dauer des Vorfalls nicht entfallen, zumal sowohl von C._____ sowie D._____ ausgeführt worden ist, dass – nebst dem Schlüssel, den der Beschuldigte bei sich hatte – kein weiterer Schlüssel vorhanden gewesen sei. D._____ hat zudem glaubhaft ausgeführt, dass sie und ihre Mutter dem Beschuldigten körperlich unterlegen seien, sodass sie nicht versucht hätten, ihm den Schlüssel abzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).